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19.05.2017 09:27 Age: 7 yrs
Category: Vorträge

Kirche und Staat in der DDR und in der Bundesrepublik Deutschland heute

Vortrag beim Förderverein Europa Begegnungen e.V. am 20.05.2017 auf Schloss Hartenfels (Torgau)


 

1.  Theorie und Praxis der reformatorischen Unterscheidung von Staat und Kirche

 Ohne ein gewisses Maß an historischer Kenntnis der Reformationsgeschichte ist schwer zu verstehen, wie sich das Verhältnis von Kirche und Staat heute in Deutschland darstellt und wie es sich unter den Bedingungen des „sozialistischen Staates“ in der DDR gestaltet hat. In aller Kürze und deshalb auch ziemlich grob seien darum dem Blick auf das Verhältnis von Kirche und Staat heute und zur DDR-Zeit zwei reformatorische Grundsätze voran gestellt.

Grundsatz 1: Eine reformatorische Kirche ist eine Anwältin der strengen Unterscheidung zwischen der Aufgabe der Kirche und der Aufgabe des Staates.

Ausweis dessen ist Martin Luthers Schrift „Von weltlicher Obrigkeit, wieweit man ihr Gehorsam schuldig sei“ aus dem Jahre 1524. Sie prägte die klare Unterscheidung zwischen der Aufgabe des Staates (der damals „Obrigkeit“ hieß) und der Kirche ein. Die Kirche ist mit ihrer Verkündigung des Evangeliums für das Heil der Menschen zuständig, d.h. dafür, worum es im Leben von Menschen in Zeit und Ewigkeit letztlich geht. Sie nimmt diese Aufgabe „allein mit dem Wort“ wahr, d.h. ohne alle Beanspruchung von weltlicher Macht. Der „Obrigkeit“ aber ist von Gott die Aufgabe zugewiesen, mit einer Rechtsordnung und der „Gewalt des Schwertes“ für einen äußerlichen Frieden unter den Menschen zu sorgen, die als Sünderinnen und Sünder im Verachten von Gottes Geboten das gesellschaftliche Zusammenleben gefährden.

Grundsatz 2: Eine evangelische Kirche bejaht den Staat, weil er eine von Gott legitimierte Aufgabe wahrnimmt.

Diese grundsätzlich staatsbejahende Haltung der Reformation begründete ihre Abwehr jeglicher Art von „Aufruhr“. Noch vor dem Ausbruch des Bauernkrieges hat Luther 1522 eine „Treue Vermahnung zu allen Christen“ verfasst, „sich zu hüten vor Aufruhr und Empörung“.  Ihn leitete dabei die Vorstellung, dass Gott bestimmte Personen wie die Fürsten und den Adel mit der Aufgabe betraut hat, die Rechtsordnung in der Gesellschaft zu gewährleisten und durchzusetzen. Er hat die Fürsten, welche dieser Aufgabe nicht gerecht wurden, darum auch wüst beschimpft. Doch „Aufruhr“ von denen, die nicht mit der Wahrung und Durchsetzung der Rechtsordnung beauftragt sind, galt ihm als Ausbruch des Chaos, das der „Teufel“ anrichtet.

Auf diesem Hintergrund sind seine viel verurteilten Aufforderungen an die Fürsten zu verstehen, die Bauern niederzumetzeln. Sie wurden zwar von Luthers Gegnern erst nach dem Ende des Bauernkrieges verbreitet, so dass man ihn nicht schuldig sprechen kann, dieses Gemetzel veranlasst zu haben. Unentschuldbar bleiben sie trotzdem. Die Obrigkeit zu maßloser Gewalt anzustacheln geziemt dem „geistlichen Regiment“ nicht, dem es an erster Stelle darum gehen muss, dass die „Obrigkeit“ das Wohl der von Gott geliebten Menschen niemals aus den Augen verliert.

Wirkungsgeschichtlich gesehen aber hat der Grundsatz der Bejahung einer unangreifbaren, von Gott eingesetzten „Obrigkeit“ zur Folge gehabt, dass sich die Kirchen der lutherischen Reformation schwer getan haben, mit der Ausbildung eines demokratischen Staatsverständnisses in Europa, welche den Staat „von unten“, vom Anspruch aller seiner Bürgerinnen und Bürger auf ihre gleiche Menschenwürde her begründet, Schritt zu halten.

Dazu trug auch bei, dass der Grundsatz der Unterscheidung von Kirche und Staat nicht konsequent durchgehalten wurde. Weil sich keine Bischöfe für die Reformation gewinnen ließen, wurde die Leitung und Organisation der reformatorischen Kirchen den Landesherren übertragen. Es entstanden Landeskirchen, die auch nach dem Ende des Staatskirchentums im Jahre 1918 – freilich unter kirchlicher Leitung – bis heute Bestand haben. Ihr Profil erhielten sie durch den Augsburger Religionsfrieden des Jahres 1555, der nach dem 30jährigen Krieg im Westfälischen Frieden von 1648 bekräftigt wurde. Danach bestimmt die Konfession der Landesfürsten auch die Konfession der Bürgerinnen und Bürger seines Herrschaftsgebietes („cuius regio, eius religio“).

Kirchen dieses Typos sind demnach Flächenkirchen, denen man nicht an erster Stelle durch das eigene persönliche Bekenntnis des Glaubens zugehört wie es in anderen Kirchen der Reformation (z.B. in den USA) der Fall ist, sondern durch das Wohnen in einem Gebiet. Das schließt nicht aus, dass solches persönliche Bekenntnis das Leben der Gemeinden vor Ort – in der „Parochie“ – prägt, ermöglicht aber auch, dass man ohne dieses Bekenntnis und eine dementsprechende Lebensführung „Mitglied“ einer solchen Kirche sein kann.

Nach dem Ende der „Staatskirche“ war der religiös und weltanschaulich neutrale Staat einer repräsentativen Demokratie zu Beginn der „Weimarer Republik“ demnach mit dem Faktum konfrontiert, dass – bis auf wenige Ausnahmen – seine Bürgerinnen und Bürger Mitglieder entweder einer katholischen oder einer evangelischen Kirche waren. Weil alles Volk einer Kirche angehörte, wurde dem mit dem Begriff „Volkskirche“  Rechnung getragen. Die Präsenz einer solchen Volkskirche in der Gesellschaft aber war ein Politikum ersten Ranges. Denn sie bestimmte – repräsentiert durch die Kirchenleitungen – die Gesinnungen und Überzeugungen, die einen demokratischen Staat tragen und auf die er angewiesen ist.

Auf dem Hintergrund des Zutrauens zur Staatstreue der reformatorischen, aber auch der katholischen  Kirchen und in der Erwartung der Beförderung einer humanen, die Demokratie stärkenden Gesinnung durch diese Kirchen hat die Weimarer Verfassung von 1919 darum den Kirchen den Status einer „Körperschaft öffentlichen Rechts“ zuerkannt. Zwar galt nach Artikel 137 der Staat und Kirche trennende Grundsatz: „Es besteht keine Staatskirche“.  Doch diese Trennung war – wie der Fachausdruck heißt – eine „hinkende Trennung“. Der Staat sicherte den Kirchen in den Artikeln 136-141 aus den genannten Gründen Unterstützung – auch finanzielle Unterstützung – durch „Staatsleistungen“ zu.

Wir müssen nun überspringen, wie sich die evangelischen Kirchen in der Weimarer Republik zum demokratischen Staat verhalten haben und warum sich das alte Obrigkeitsdenken angesichts des Auftretens eines „Führers“ seit 1933 noch einmal Bahn brach. Die „Bekennende Kirche“, die sich 1934 bei der Bekenntnissynode von Barmen formierte, hat sich jedenfalls gegen den Versuch, die Landeskirchen mit Hilfe der „Deutschen Christen“ nationalsozialistisch zu infiltrieren und sie der Machtausübung der Nazis „gleichzuschalten“ gewehrt. In der 5. These der Barmer Theologischen Erklärung wird der Staat ganz im ursprünglichen reformatorischen Sinne auf seine Aufgabe verwiesen, gemäß Gottes Anordnung  „nach dem Maß menschlicher Einsicht und menschlichen Vermögens unter Androhung und Ausübung von Gewalt für Recht und Frieden zu sorgen“.[1]

Damit wurde einerseits dem Anspruch des nationalsozialistischen Staates widersprochen, „die einzige und totale Orientierung menschlichen Lebens“ zu sein. Andererseits sollte die Kirche davor bewahrt werden „über ihren besonderen Auftrag hinaus […] zu einem Organ des Staates zu werden“.

Diese Bekräftigung des reformatorischen Staatsverständnisses war den evangelischen Kirchen in Deutschland bewusst, als 1949 unter dem Einfluss der westlichen Alliierten einerseits und der Sowjetunion andererseits zwei deutsche Staaten aus der Taufe gehoben wurden. Beide Staaten nahmen in ihre Verfassung die Kirchenartikel der Weimarer Verfassung auf, welche den Kirchen freie Entfaltung und Förderung von Seiten des Staates versprachen. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich daran gehalten, die DDR aber nicht – oder allenfalls nur in höchst eingeschränktem Maße.

 

2. Der sozialistische Staat als „Obrigkeit“ (?)

Zum Wesen einer Diktatur gehört es, alle von ihr beherrschten Menschen mit allen möglichen Zwangsmaßnahmen zum Einstimmen unter ihr Diktat zu bewegen. Der DDR-Staat war – auch wenn er sich „demokratische Republik“ nannte –  eine Diktatur, bei der die Elite einer Partei beanspruchte, die „Diktatur des Proletariats“ ins Werk zu setzen. Die Ideologie, mit der dieser Anspruch begründet wurde, war die marxistische-leninistische Weltanschauung. Zu ihr gehörte als wesentliches Element die Behauptung, dass die „Religion“ absterben werde, wenn die „Bedürfnisse“ der arbeitenden Menschen durch eine gerechte, sozialistische Gesellschaftsordnung befriedigt werden. In einer solchen Gesellschaftsordnung hat eine Kirche demgemäß keinen Platz.

         Das Problem, mit dem sich die DDR-Regierung seit 1949 konfrontiert sah, war aber, dass 90 % der Bevölkerung Ostdeutschlands Mitglied der Evangelischen Kirche waren. Die Verfassung billigte ihnen zwar „Religionsfreiheit“ zu. Die Weltanschauung des sozialistischen Staates aber beurteilte sie als Werkzeuge des „Klassenfeindes“, welche den Kräften des Kapitalismus und Imperialismus dienstbar sind. Dementsprechend gehörte es von Anfang an zur Absicht der DDR-Staatsführung, dem „Absterben der Religion“ auf die Sprünge zu helfen.

Die Kirche in DDR wurde eine „Kirche unter Druck“, so wie sie etwa ein Beobachter aus der Schweiz beschrieben hat. Es wurde alles versucht, der Kirche in der Öffentlichkeit „den Mund zu verschließen oder ihre Stimme wenigstens mehr oder weniger tonlos zu machen“.  Man wollte sie „von der Gesellschaft und insbesondere von Jugend abschneiden“. Sie sollte auf den „Kult“ reduziert und „in den Winkel“ gedrängt werden, „um sie dort umso leichter lächerlich, verächtlich, wohl auch verhasst zu machen“. Ihre „wichtigsten Wortführer“ sollten mittels „der öffentlichen und geheimen Organe“ von den Gemeinden isoliert und vom Staat selbst geführt werden.[2]

         Es ist hier nicht möglich, alle Etappen der Unterdrückung der evangelischen Kirchen durch den sozialistischen DDR-Staat und alle Phasen des Verhältnisses von Kirche und Staat im Osten Deutschlands aufzulisten. Deshalb sei auf Rudolf Maus Darstellung verwiesen.[3] Unter dem Strich war die Macht-Politik des SED-Staates gegenüber den Evangelischen Kirchen jedenfalls von einem Erfolg gekrönt, der bis heute andauert. Es gelang, diesen Kirchen ihre Mitglieder abspenstig machen. Statt annähernd 90 % im Jahre 1949 waren 1990 nur ein noch knapp ein Viertel der ostdeutschen Bevölkerung Mitglieder der evangelischen Kirche.

         Dieser Erfolg verdankte sich nicht so sehr der offenen Verfolgung der ostdeutschen Christenheit, wie sie 1952/53 durch die Kampagne gegen die Jungen Gemeinden und Studentengemeinden als „Agentenzentralen des amerikanischen Imperialismus“ ins Werk gesetzt wurden. Angesichts der massenweisen Flucht zwar nicht nur der verfolgten jungen Menschen aus dem christlichen Milieu, sondern auch von Menschen aus Handwerksbetrieben und anderen selbständigen Wirtschaftsunternehmungen etwa in der Landwirtshaft wurde die DDR-Führung eine Woche vor dem Volksaufstand des 17. Juni1953 von der Sowjetunion zurück gepfiffen. Es wurde ein „neuer Kurs“ verkündet, der mit der in der DDR-Verfassung garantierten „Religionsfreiheit“ im Einklang stehen sollte.

         Doch mit dem „neuen Kurs“ war es nicht so weit her. Das Bemühen, der evangelischen Kirche die Basis in der Bevölkerung zu entziehen, dauerte an. Ein Markstein dieses Bemühens war die Einführung der Jugendweihe im Jahre 1955, welche in dezidiert atheistischem Sinne gegen die Konfirmation gerichtet war. Mit Ausnahme der Thüringischen Landeskirche haben sich damals alle Landeskirchen der DDR darauf festgelegt, dass Jugendweihe und Konfirmation unvereinbar seien. Das Gros der Bevölkerung aber entschied sich für die Jugendweihe – mehr oder weniger genötigt von der Drohung, dass ohne diesen sozialistischen Bekenntnisakt kein Fortkommen der Jugend in der sozialistischen Gesellschaft möglich sei. Den nur locker mit der evangelischen Flächenkirche verbundenen Mitgliedern hat es nicht viel Kopfzerbrechen bereitet, angesichts dieser Drohung ihre Mitgliedschaft in dieser Kirche fahren zu lassen.

         Den Kirchenleitungen aber bereitete die Machtpolitik der Ausschaltung der Christenheit aus dem gesellschaftlichen Leben im Osten Deutschlands durch den Staat jede Menge Kopfzerbrechen. Dabei müssen wir im Auge behalten, dass die Landeskirchen in Ost und West noch über den Mauerbau im Jahre 1961 hinweg unter dem Dach der Evangelischen Kirche in Deutschland eine organisatorische Einheit waren; die Evangelische Kirche der Union ist es „regionalisiert“ sogar auch geblieben. Eine Kirche, die es in ihrem Ausbreitungsgebiet also mit zwei unterschiedlichen Staatswesen zu tun hatte, musste sich darum positionieren, wie sie diese beiden Staaten theologisch unter einen Hut bekommen wollte. Die Faustregel dafür ist auf einer Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKiD) von 1956 in geradezu klassischer Weise formuliert worden. Sie lautete: „Das Evangelium rückt uns den Staat unter die gnädige Anordnung Gottes, die wir in Geltung wissen, unabhängig von dem Zustandekommen der staatlichen Gewalt und ihrer politischen Gestalt.“[4]

Das war eine sehr trickreiche Formulierung. Sie sagte nicht, dass die Staaten, mit dem es die Kirchen in der DDR und in der Bundesrepublik Deutschland zu tun hatten, schon per se als Gottes Anordnung zu verstehen seien. Sie lief aber daraus hinaus. Weil ein wie immer zustande gekommener und ein sich wie immer gebärdender Staat durch das Evangelium unter Gottes Anordnung „gerückt“ wird, ist er im Grundsatz als ein von Gott gewollter Staat zu verstehen.

Was die DDR betrifft, bedeutete das die Absage an eine Grundsatzkritik dieses Staates, der mit seinem totalitären Machtanspruch die Gemeinden und Abertausende von Christinnen und Christen schwer unter Druck setzte. Widerspruch gegen diesen Staat und Kritik an seinen Taten war demnach nur in Einzelfällen möglich. Er müsse, hieß es, mit der Leidensbereitschaft derer verbunden sein, die ihn erheben.

 Eine „Handreichung“ der Synode der Evangelischen Kirche der Union aus dem Jahre 1959 formulierte dementsprechend, dass sich jeder Staat – auch der „Diktaturstaat“ – in „Gottes Hand“ befinde. Das sei ein „Letztes“. Welche „Form“ er annehme, aber sei ein „Vorletztes“.[5]  Das „Letzte“ macht demnach den Christinnen und Christen den Gehorsam gegenüber dem Staat zur Pflicht. Das auf den Staat bezogene Kapitel dieser Handreichung ist darum mit der Überschrift versehen: „Unser politischer Gehorsam“. Nur im „Vorletzten“, im Einzelnen, kann es dementsprechend Kritik der Kirche am Missbrauch der sich in alle Lebensbereiche der Gesellschaft hinein erstreckenden Macht des sozialistischen Weltanschauungsstaates geben. Da es in der DDR kein Staatskirchenrecht gab, auf das man sich vor Gericht berufen konnte, bedeutete das faktisch, dass alle Probleme, die der Staat der Kirche auf allen ihren Ebenen schuf, durch „Gespräche“ mit den Funktionären in Partei und Staat zu klären waren, bei denen wechselnde ideologische Vorgaben der Parteiführung diese Funktionäre einmal gnädig und dann ein anderes Mal wieder ungnädig stimmten.

Nicht erst von heute aus gesehen war diese Positionierung der Kirche in ganz Deutschland sowohl gegenüber dem Diktatur-Staat der DDR wie gegenüber dem Staat der repräsentativen Demokratie in Westdeutschland äußerst unbefriedigend. Denn sie reaktivierte faktisch das archaische Obrigkeitsdenken, das nun der Parteiherrschaft des SED-Staates wie einstmals den Fürsten einen grundsätzlich unhinterfragbaren Status zubilligte. Sie trug nicht der Tatsache Rechnung, dass die repräsentative Demokratie der Bundesrepublik Deutschland in diesem Sinne keine „Obrigkeit“ war. Es hat lange gedauert, nämlich bis zum Jahre 1985, in dem sich die westliche Evangelische Kirche in Deutschland mit der Denkschrift „Evangelische Kirche und freiheitliche Demokratie“ zur grundsätzlichen Bejahung der Demokratie als einer „Verfassungsform“ bekannte. Sie weise „eine Nähe zum christlichen Menschenbild“ auf, welche „die unantastbare Würde der Person als Grundlage anerkennt und achtet“.[6] 

Doch das greift vor. Am Ende der fünfziger Jahre des vorigen Jahrhunderts wollte die Evangelische Kirche vor allem vermeiden, sich durch ihr Staatsverständnis als Partei im damals tobenden Ost-West-Konflikt zu po­si­ti­o­nie­ren. Denn das demokratische Staatsverständnis des Westens galt der DDR-Führung als Werkzeug des „Klassenfeindes“. Diese Unterstellung  sollte mit der Reaktivierung des Obrigkeitsdenkens abgewehrt werden.

Es löste darum in der Evangelischen Kirche, aber noch mehr bei der DDR-Staatsführung helle Empörung aus, als der Berliner Bischof Otto Dibelius im Jahre 1959 die Meinung vertrat, dass das Obrigkeitsdenken der evangelischen Tradition grundsätzlich überholt sei. Sein entscheidendes Argument war: Der Staat im 20. Jahrhundert müsse sich im Zuge der europäischen Demokratieentwicklung auf ein von allen Menschen einer Gesellschaft anerkanntes und insbesondere von der sog. christlichen Sittlichkeit getragenes Recht stützen. In der DDR dominiere dagegen die weltanschaulich begründete Machtausübung das Recht. Dibelius bestritt darum die Rechtmäßigkeit des DDR-Staates und schlussfolgerte daraus, dass Christen diesem Staat in ihrem Gewissen keinen Gehorsam schuldig seien.[7]

Das Vertrackte jenes Streites zwischen Dibelius und seiner Kirche, die von der übelsten Hetze der DDR-Propaganda gegen diesen als „konservativ“ verrufenen Kirchenmann begleitet war, bestand nun darin, dass sich ausgerechnet der in Deutschland sehr einflussreiche Schweizer Theologe Karl Barth auf die Seite der Anerkennung des DDR-Staates als „Obrigkeit“ schlug. Barth hatte eigentlich schon lange vor der Demokratie-Denkschrift von einer „Affinität“ des Evangeliums „zur Demokratie“ gesprochen.[8] Im Ost-West-Streit aber wollte er vor allem die Freiheit der Kirche gegenüber allen politischen Systemen gewahrt sehen. Ein „dritter Weg“ „für ein freies, […] seinen eigenen Weg gehendes Europa“ erschien ihm deshalb als die politische Option, die in Ost und West von der freien Kirche ins Auge zu fassen ist, nicht aber die Parteinahme der Kirche für die westliche oder die östliche Position.[9]  

Um diesen Weg zu gehen, empfahl er 1958 in dem berühmten „Brief an einen Pfarrer in der DDR“, der ihm all die Bedrückungen geschildert hatte, unter denen Christinnen und Christen in der DDR zu leiden hatten, „Loyalität“ gegenüber diesem Staat, wobei er präzisierte: „‘Loyalität' schließt den Vorbehalt der Gedankenfreiheit gegenüber der Ideologie, aber auch den Vorbehalt des Widerspruchs, eventuell des Widerstandes gegen bestimmte Explikationen und Applikationen einer vorgegebenen Staatsordnung in sich“.[10]


Dieser Brief durfte in der DDR nicht veröffentlicht werden. „Dritte Wege“ waren den DDR-Ideologen noch verdächtiger als die offene Verneinung real-sozialistischer Machtausübung. Einen „dritten Weg“ haben die Kirchen in der DDR denn auch tatsächlich nicht gesucht. Ihnen ging es je länger je mehr vielmehr darum, diesem diktatorischen Staatswesen das Beste abzugewinnen, was von einem Staat zum Wohle seiner Bürgerinnen und Bürger zu erwarten und zu fordern ist.

Insbesondere nach der Errichtung der Berliner Mauer im Jahre 1961 blieb den Evangelischen Kirchen in der DDR auch gar nichts anderes übrig, als sich darauf einzustellen, dass sie nach menschlichem Ermessen auf unabsehbare Zeit unter dem von der gewaltigen Militärmacht der Sowjetunion gestützten sozialistischen Staat würden leben müssen. Es konnte nicht dabei bleiben, diesen Staat gewissermaßen nur zähneknirschend als „Obrigkeit“ zu ertragen. Alleine schon um der Menschen christlichen Glaubens willen, die ihr Leben unter den Bedingungen der DDR-Gesellschaft führen mussten, war es nötig, sich in ein positives Verhältnis zum real-sozialistischen  Profil des DDR-Staates setzen. Das geschah, indem sich der 1969 gegründete Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR selbst als „Kirche im Sozialismus“ profilierte.  

 

3. „Kirche im Sozialismus“

Mit der Gründung des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR – also des Zusammenschlusses der östlichen Landeskirchen zu einem selbständigen Verbund – wurde die organisatorische Einheit der Kirchen in ganz Deutschland beendet. Zwar bekannte sich dieser Bund im Artikel 4 seiner Grundordnung zum Ärger der Genossen im Zentralkomitee der SED zur „besonderen Gemeinschaft der ganzen evangelischen Christenheit in Deutschland“. Auch war es der DDR-Führung gar nicht so lieb, dass ihr die Kirche in der DDR jetzt als einheitlicher Verbund gegenüber trat. Sie hätten es lieber mit den einzelnen Landeskirchen zu tun gehabt, mit denen nach dem Prinzip „divide et impera“ (teile und herrsche) zu verfahren gewesen wäre. Dennoch entsprach die Trennung der DDR-Landeskirchen von der EKiD ihrer Absicht, die Teilung Deutschlands auch kirchlich zu zementieren.

Von Seiten der Kirche aber war die Gründung des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR mit der Absicht verbunden, die ideologische Grundlage des DDR- Staates gerecht zu würdigen. Eine Rolle spielte dabei wiederum Karl Barth, der schon 1949 zu bedenken gegeben hatte, dass dem sozialistischen Staatswesen eine „konstruktive Idee“ zugrunde liege, nämlich die Lösung der „sozialen Frage“ und damit die Verwirklichung umfassender Gerechtigkeit in der Gesellschaft .[11] Als die DDR-Regierung im Jahre 1968 die Zustimmung zu einer neuen Verfassung, in welcher die Kirchen nur noch marginal vorkamen, von der Bevölkerung mit den üblichen Erpressungen erzwang, erklärten die ostdeutschen Bischöfe auf dieser Linie, dass sie sich als Staatsbürger „vor die Aufgabe gestellt“ sehen, „den Sozialismus als eine Gestalt gerechteren Zusammenlebens zu verwirklichen.“[12]

Doch wenn Bischöfe den Sozialismus verwirklichen wollten, dann ist das etwas anderes als das, was einer marxistisch-leninistischen Partei vorschwebte. Deshalb war man auf Parteiebene auch sehr damit einverstanden, dass die Formel von der „Kirche im Sozialismus“ nicht besagte, die Kirche sei „für den Sozialismus“. Richtungsweisend für das Verhältnis von Kirche und Staat wurde vielmehr eine weitläufige Formel, welche der erste Vorsitzende des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR, Albrecht Schönherr, auf der Synode des Kirchenbundes in Eisenach im Jahre 1971 verwendete. Sie lautete: Die Kirche ist „nicht Kirche neben, nicht gegen, sondern im Sozialismus“.

Dass die Verwendung der Formel von der „Kirche im Sozialismus“ ein Fehler war, hat Schönherr später in seiner Biographie eingeräumt[13]. Sie differenzierte nicht zwischen Staat, Gesellschaft und Ideologie. Sie klang so, als sei die Kirche „im Sozialismus“ wie in einem freundlichen Hause eingebettet und dementsprechend auch in seiner Ideologie beheimatet. Eigentlich konnte sie aber nur meinen, dass die Kirche für die Menschen in der sozialistischen Gesellschaft da sein wollte. In diesem Sinne verstand sich der Bund der Evangelischen Kirchen als eine „Kirche für andere“.  Dieses Selbstverständnis implizierte in Schönherrs Interpretation jedoch mehr, als nur die allgemeine Absicht der Zuwendung der Kirche zu den Menschen. „Für andere“ hieß für ihn auch: Für die, welche den „Sozialismus“ aufbauen.

Schönherr aktualisierte damit Überlegungen, die Dietrich Bonhoeffer 1944 im Gefängnis angesichts der zunehmenden „Religionslosigkeit“ in der Gesellschaft angestellt hatte.[14] „Religionslos“ sein bedeutete für Bonhoeffer, weder im privaten noch im öffentlichen Leben auf Gott als „Problemlöser“ angewiesen zu sein, sondern die Welt selbst „autonom“ und mündig zu gestalten. Dass der weltlich ohnmächtige Gott in Jesus Christus Menschen, die nicht „religiös“ sind, zu solcher Mündigkeit frei macht, war der Ansatzpunkt für Bonhoeffers Verständnis der „Kirche für andere“, welche sich an der „mündigen“ Weltgestaltung beteiligt. Die Frage, was Bonhoeffer bei einer „Kirche für andere“, die im Bekenntnis zu Jesus Christus selbst „religionslos“ ist, eigentlich vorgeschwebt hat, ist bis heute nicht geklärt. Sie hat einen ganzen Bücher- und Aufsatzwald entstehen lassen, der weltweit auch heute noch anwächst.

Schönherr aber taktete die Muster von Bonhoeffers Argumentationen in das Verhältnis der Kirche zum „Sozialismus“ in Gestalt seiner realen Verwirklichung durch den DDR-Staat ein. Er verstand den sozialistischen Staat mit seinem Totalanspruch auf die Macht in allen Bereichen des Lebens der Gesellschaft als Befreiung der Kirche von eigenen Machtansprüchen und gesellschaftlichen Privilegien. Seine radikale Klärung der Machtfrage helfe der Kirche, „allein ihren Herrn regieren (zu) lassen und auf alles eigene Regieren (zu) verzichten.“ [15] Im Sinne Bonhoeffers sei der historische und dialektische Materialismus als „militante Mündigkeitserklärung der Welt durch sich selbst und […] als ‚hoffnungsvolle Gottlosigkeit‘“ zu interpretieren.[16] Hoffnungsvoll ist er, weil ihm die Vorstellung des Aufbaus einer gerechten Gesellschaft zugrunde liegt, an welchem Christen sich in „mündiger Mitarbeit“ beteiligen können.


Wir lassen hier auf sich beruhen, was Bonhoeffer zu dieser Projizierung seiner Überlegungen auf den sozialistischen Machtstaat und seine Weltanschauung gesagt hätte. Dass der „real existierende Sozialismus die „mündige Welt“, der militante Atheismus die „hoffnungsvolle Gottlosigkeit“ und der Aufbau des Sozialismus das „Tun des Gerechten“ sei, wurde damals auch innerkirchlich stark in Frage gestellt. Doch die Vorstellung von der „mündigen Mitverantwortung“ der Kirche beflügelte auch das Bestreben in der Kirche, in Sachen „Sozialismus“ mitzureden. Das jedoch war ganz und gar nicht im Sinne der Staatspartei. Als Heino Falcke 1972 auf der Bundessynode in Dresden unter der Überschrift „Christus befreit – darum Kirche für andere“[17] angesichts der demokratischen Defizite sozialistischer Gesellschaftsgestaltung für einen „verbesserlichen Sozialismus“ eintrat, löste das größte staatliche Besorgnis aus. „Religiöses“ Hineinreden in den Sozialismus galt als „Revisionismus“, d.h. als besonders raffiniertes Agieren des „Klassenfeindes“. Auf Parteiebene verstand man dagegen unter der „Kirche im Sozialismus“ eine den Partei- und Regierungsbeschlüssen ergebene Kirche.

Beides – das kirchliche Streben nach einem „besseren Sozialismus“ und das staatliche Zugeständnis, mit einer widerspruchslosen Kirche wohlwollend umzugehen – hat das Staat-Kirche-Verhältnis gegenüber den Anfangszeiten der DDR je auf seine Weise in Bewegung gebracht.  Dass die Kirche durch ihre Kirchenleitungen beteuerte, „im Sozialismus“ und nicht in einer anderen Gesellschaftsordnung leben zu wollen, hat einerseits zu einer gewissen Entkrampfung dieses Verhältnisses gesorgt, das sich bis auf die Basis des Lebens der Gemeinden auswirkte. Exemplarisch dafür steht das „Spitzengespräch“ zwischen dem Vorstand des Bundes Evangelischen Kirchen in der DDR mit dem Staatsratsvorsitzenden Erich Honecker vom 07. März 1978.[18]

Bei diesem Gespräch wurden der Kirche eine ganze Reihe von Unterstützungen bei Bauvorhaben, bei Fernsehsendungen, bei Jubiläumsveranstaltungen zum 500. Geburtstag Martin Luthers, bei der Gefängnisseelsorge und bei der Einrichtung kirchlicher Kindergärten zugesagt. Mehr noch: Die Kirchliche Land- und Fortwirtschaft wurde den LPGs gleichgestellt. Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter konnten sich jetzt der staatlichen Rentenversicherung bedienen. Die Einfuhr theologischer Literatur aus dem Westen wurde genehmigt. Vor allem aber war angesichts der Drangsalierung von Christinnen und Christen auf Ortsebene die Feststellung wichtig: „Das Verhältnis von Staat und Kirche ist so gut, wie es der einzelne christliche Bürger vor Ort erfährt“.

In der Tat waren das Regelungen, welche die Ortsfunktionäre veranlassten, Christinnen und Christen nicht mehr bloß als „Klassenfeinde“ zu behandeln. Nur in der Bildungspolitik blieb die SED hart. Da war Margot Honecker, die Ministerin für die Volksbildung, vor! Junge Christinnen und Christen wurden weiterhin überwiegend von der höheren Schuldbildung ausgeschlossen. Und auch sonst war das Zutrauen SED zur Sozialismus-Treue der Kirche nicht allzu stark. Der Staatssicherheitsdienst hat nicht aufgehört, die Kirche auszuspähen und versucht, sie durch „Inoffizielle Mitarbeiter“ zu manipulieren. Von einer Unterwanderung der ganzen Kirche durch diesen menschenverachtenden Geheimdienst, wie sie etwa Gerhard Besier konstruierte[19] und wie sie westliche Journalisten Anfang der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts sensationsgierig aufgebauscht haben, kann zwar keine Rede sein. Dass die Wenigen in der Kirche, die sich zur geheimen Zusammenarbeit mit der Stasi verführen ließen, dennoch in einer christlichen Kirche zu viele waren, ist trotzdem wahr. Doch das ist ein Thema für sich, zu dem ich anderer Stelle schon das Hinreichende gesagt habe.[20]

Tatsache bleibt auf der anderen Seite, dass sich der sozialistische Staat, indem er entgegen seiner Ideologie auch die Kirche für seine Ideologie einspannen wollte, einen äußert lebendigen Vogel ins Nest gesetzt hatte, dem sich nicht einfach die Flügel stutzen ließen. Denn eine Kirche besteht nicht nur aus Kirchenleitungen, die wie ein Parteiapparat von oben nach unten „durchschalten“ können, was sie beschlossen haben. Eine Kirche ist ein lebendiges Gebilde von Gemeinden, in denen selbst, wenn man sie „unter Druck“ setzt, ein Geist lebendig ist, der sich nicht abstrakt kanalisieren lässt. So war Kirche in der DDR auch ein Ort in dieser Gesellschaft, in der im Grunde alle Werte einer wirklichen Demokratie ein zu Hause hatten. Hier wurde im Unterschied zu den Pseudowahlen in der DDR der Wert einer echten Wahl lebendig gehalten. Hier wurde die Wahrheit über „real existierenden Sozialismus“ ausgesprochen.

Die Kirche hat sich für Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Freiheit der Bildung und Ausbildung eingesetzt. Sie hat sich für Menschen engagiert, die ungerecht behandelt wurden. In ihren Räumen konnten sich die Künste frei entfalten, die ansonsten in DDR reglementiert wurden. In der Kirche fanden in den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts basis-demokratischen „Umwelt- und Friedengruppen“ Raum. Die Gründung der Ost-SDP wurde am „Sprachenkonvikt“, einer  Kirchlichen Hochschule, in der auch die Bürgerbewegung „Demokratie jetzt“ einen Ort hatte, geplant und in einem Pfarrhaus vollzogen. Kurz und gut: Die Evangelische Kirche in der DDR ist bei ihren Versuchen, den Sozialismus besser zu machen, als er in seinem realen totalitären Wesen war, eine Anwältin für die Wesenszüge eines demokratischen Staatswesen gewesen.

Es war darum kein Zufall, dass diese Kirche im Jahre 1989 bei der „friedlichen Revolution“ zu einem der wesentlichen Konzentrationsorte des demokratischen Wandels der sozialistischen Gesellschaft wurde. Eine Zeit lang hat sie nach dem Fall der „Mauer“ und vor den ersten demokratischen Wahlen in der DDR sogar selber Regierungsverantwortung übernommen. Pfarrerinnen, Pfarrer und Gemeindeglieder übernahmen an den „runden Tischen“ den Vorsitz. Es ging dabei nicht darum, staatliche Macht für die Kirche zu erlangen, sondern einem regierungsunfähigen Staat zu helfen, dass er sich demokratisch reformiert.

Bemerkenswert an diesen Vorgängen ist, dass eine deutsche Evangelische Kirche hier zum ersten Mal in der deutschen Geschichte alle Obrigkeitshörigkeit abgeschüttelt und um der Menschen willen geholfen hat, ein demokratisches Staatswesen zu errichten. In der Geschichte des Umgangs der christlichen Kirchen mit der Staatsmacht – und insbesondere der deutschen Kirchen mit der Staatsmacht – ist der Anteil der Evangelischen Kirche an der gewaltlosen Umwälzung eines diktatorischen Regimes bis heute singulär.

Diese Kirche stand 1989 diesmal nicht auf der Seite der unterdrückenden Gewalt, die sie mit Gottes „Ordnung“ rechtfertigte. Sie stand auf der Seite der Unterdrückten. Sie verstand Gottes „Anordnung“ für den Staat im Sinne von Barmen V so, dass sie gerade den Menschen zugutekommen soll, die unter unrechtmäßiger Gewaltausübung zu leiden haben. Sie zielte auf einen besseren Staat, als es der sozialistische Staat war. Aber sie zielte darauf nicht so, wie sich in der Geschichte die Ablösung eines Staates durch den anderen in schlimmer Regelmäßigkeit immer wieder vollzogen hat, nämlich mit Gewalt, Blut und Tränen. Die „friedliche Revolution“ in der DDR hat vor allem deutlich gemacht, dass Wege der Gewaltlosigkeit zur Veränderung von menschenverachtenden Regimen keine Illusionen  sind. Sie sind möglich, ja sie können wirklich werden.

 

4. Die Kirche in der pluralistischen Gesellschaft

Im Zuge der deutschen staatlichen Vereinigung im Jahre 1990 ist es auch zur Wiedervereinigung der deutschen Landeskirchen gekommen. Der Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR wurde in die Organisation der Evangelischen Kirche in Deutschland überführt. Nicht alle für die ostdeutschen Landeskirchen Verantwortlichen und nicht alle Gemeindeglieder waren davon begeistert. Der Wert einer vom Staat getrennten Kirche, die ihre Angelegenheiten aus eigener Kraft regelt, war ihnen zum Ideal geworden. Dass der Staat (gegen Bezahlung!) Kirchensteuern einzieht, den Religionsunterricht verwaltet, Militärseelsorger der inneren Führung der Bundeswehr unterstellt, galt als ein Stachel im Fleisch der vom Staat unabhängigen „Zeugnis- und Dienstgemeinschaft“, wie sich der Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR nannte. Man konnte in der Kirche damals und manchmal auch noch heute hören, dass diese in das gesellschaftliche System der Bundesrepublik Deutschland eingepasste Kirche nicht mehr die Kirche sei, für die man sich in der DDR eingesetzt hatte.

Doch wirklich überzeugend war dieses Plädoyer für eine gegenüber dem Staat gegenüber völlig selbständige Kirche nicht. Niemand in der Kirche hat z.B. gefordert, die Theologischen Fakultäten aufzulösen, mit denen der Staat der Kirche die immens hohen Ausbildungskosten abnimmt. Keiner hat sich beschwert, dass er die Diakonie mitfinanziert und das kulturelle Erbe der Kirche bewahren hilft. Vor allem aber schlug zu Buche, dass die Kirche in der DDR in Wirklichkeit gar nicht so selbständig war, wie es jenem Ideal vorschwebte.

Trotz des geschilderten Drucks, den der sozialistische Staat auf die Kirche ausübte, hat er zu der bei seiner Gründung übernommenen Verpflichtung gestanden, Zahlungen an die Kirche zu leisten, zu der sich der preußische Staat im Reichsdeputationshauptschluss von 1803 verpflichtet hatte. Außerdem wurde die Kirche in der DDR in großem Umfang von der Kirche in der Bundesrepublik finanziell gestützt. Offiziell wurde diese Unterstützung im Rahmen von Steinkohlelieferungen an die DDR abgewickelt, praktisch flossen darüber hinaus sehr viele Gelder und Materialleistungen von West nach Ost. Ohne diese Stützung, durch welche die Kirchen in der der DDR auch von den Kirchensteuern der Bundesrepublik profitierten, wären sie so, wie sie lebten, gar nicht lebensfähig gewesen.


Hinzu kommt, dass die Kirche in der DDR als Ganze und in Breite keineswegs eine bekennende „Zeugnis- und Dienstgemeinschaft“ war. Wenn auch in klappriger Gestalt behielt sie (die Kirchtürme in fast jedem Ort zeigen es an!) die Struktur einer über das ganze Land verbreiteten Flächenkirche bei, für die ein Charakteristikum der „Volkskirche“ typisch war. Ein kleiner Kern engagierter, bekennender Christinnen und Christen ist umgeben von Menschen, die nur locker mit den Glaubensgrundlagen dieser Kirche verbunden sind. Die Kirche in der DDR hat dem Rechnung getragen, indem sie sich als Großinstitution in der Gesellschaft quasi wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts organisierte. Sie erließ eigenen Kirchengesetze, hatte eine eigene Gerichtsbarkeit, verlieh den Geistlichen Beamtenstatus, erhob eine Kirchensteuer (auch wenn die mehr eine freiwillige Spende war) und beanspruchte in dieser Gestalt, einen Platz in der sozialistischen Gesellschaft einzunehmen.

Alles das aber passte nach dem Ende des sozialistischen Staates strukturell zu der Kirche, mit der die Kirche in der DDR laut der Verfassung des Kirchenbundes „eine besondere Gemeinschaft“ pflegte. „Unter dem Strich“ war in der DDR kein eigenes Kirchenmodell entstanden. Die Kirche in der DDR hat vielmehr versucht, das Kirchenmodell einer pluralistischen Gesellschaft mit besonderer Betonung des geistlichen Kerns einer Kirche unter den Bedingungen einer monistischen Gesellschaft zu praktizieren.

In einer monistischen Gesellschaft bestimmt eine Religion, eine Weltanschauung oder eine politische Kraft wie das Königtum alle Bereiche des Lebens der Gesellschaft. In der pluralistischen Gesellschaft [21] wird das gesellschaftliche Leben dagegen von verschiedenen, relativ voneinander unabhängigen wirkenden Kräften in der Gesellschaft geprägt: z.B. von der Wirtschaft und ihren Institutionen, von der Wissenschaft und ihren Institutionen, von Religionen und Weltanschauungen, von den Künsten, Sportverbänden, Medien und vielen anderen gesellschaftsrelevanten Kräften. Dem Staat aber fällt die Aufgabe zu, diesen Kräften einen Rechtrahmen zu setzen, dessen Durchsetzung durch staatliche Macht darauf zielt, dass alle diese Kräfte dem Gesamtleben der Menschen unter dem Gesichtspunkt Menschenwürde jedes einzelnen Menschen zu Gute kommen.

Für die Kirchen bedeutet diese Gesellschaftsstruktur eines politischen Pluralismus, dass ihnen der Staat einen legitimen Platz im gesellschaftlichen Leben einräumt und von ihnen erwartet, dass sie ihren Beitrag für ein friedliches Zusammenleben der Menschen in unserer Gesellschaft leisten. Das tun sie denn auch. Die evangelische Kirche heute ist eine eindeutige Anwältin der Demokratie, die sich für ihre humanen Grundwerte einsetzt. Die Zeiten, in denen vor allem Gehorsam gegenüber der „Obrigkeit“ als eigentlich „christlich“ galt, sind vorbei. Die Evangelische Kirche weiß sich für diesen Staat mit verantwortlich und stellt das in Worten und Taten gesellschaftlichen Engagements vielfältig unter Beweis.

Politische Macht, die immer mit Druck und auch mit Gewaltausübung verbunden ist, darf sie dabei aber auf keinen Fall in Anspruch nehmen. Eine Kirche kann Menschen nur mit den Impulsen des Evangeliums für eine menschenfreundliche Gestaltung der Gesellschaft werben. Weltlicher Druck welcher Art auch immer verdirbt dieses Werben. Doch „Zumutungen“ an die Politik in ihrer Gesetzgebung und in ihrer Praxis gehen von der Evangelischen Kirche zweifellos beständig aus. Sie sind, wie Eberhard Jüngel gesagt hat, jedoch als selbstloser „Dienst“ zugunsten der Menschen in der Gesellschaft zu verstehen und nicht als „Bevormundungen“ des Staates.[22]

Im öffentlichen Diskurs unserer pluralistischen Gesellschaft aber verstummt die Frage nicht, ob die Regelungen des deutschen Staatskirchenrechtes, mit welchen der Staat den Dienst der Kirche mit dem Einzug der Kirchensteuern, durch den Religionsunterricht, mit der Militärseelsorge, den Theologischen Fakultäten usw. fördert, nicht eine ungerechtfertigte Privilegierung nun gerade dieser Religionsgemeinschaft gegenüber anderen Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften darstellen. Verletzen diese Regelungen nicht die weltanschauliche Neutralität des Staates? Bringen sie die Kirche nicht doch in die Abhängigkeit von der Macht des Staates?  

Theologisch streng geurteilt wird man zugeben müssen, dass es für unser deutsches Staatskirchenrecht eigentlich keine zwingenden Gründe gibt. Die meisten Evangelischen Kirchen der Welt existieren (abgesehen von den Staatskirchen z.B. in Skandinavien) ohne derartige rechtlich verfasste Kooperationen von Staat und Kirche. Es gibt auch keinen im Auftrag der Kirche begründeten Anspruch auf die Förderungen, die der Staat der Kirche in Deutschland zuteilwerden lässt. Die Evangelische Kirche in Deutschland kann sich darum in aller Offenheit der Kritik stellen, die vor allem von atheistisch-säkularistischer Seite, aber auch von anderen Religionsgemeinschaften am staatlich unterstützten Wirken der Kirche geübt wird. Wenn andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft die Voraussetzungen einer „Körperschaft öffentlichen Rechts“ erfüllen, wird sie ihnen zur Seite stehen.

Das seit der Reformationszeit über die Aufklärung und das Werden eines demokratischen Staatswesens geschichtlich gewordene Staat-Kirche-Verhältnis in Deutschland aufzukündigen oder zu zerschlagen, ist jedoch weder von Seiten des Staates noch von Seiten der Kirche geraten. Auch wenn die Kirchen hierzulande anders als weltweit, wo die Christenheit rasant wächst, beständig Mitglieder verlieren, sind sie doch eine stabile Kraft demokratischer Gesinnung, humanen Geistes und kultureller Schaffenskraft, die dem Staat keinen Anlass geben, ihnen die Kooperation zu verweigern.

Die Kirche aber kann die Möglichkeiten, die ihr in der pluralistisch-demokratischen Gesellschaft eingeräumt werden, nicht anderes verstehen als so, dass sie ihre Freiheit unterstützt, aus ihren eigenen Grundlagen heraus für eine gerechte, menschenfreundliche Gesellschaft im Namen der guten Botschaft von der Menschenfreundlichkeit Gottes einzutreten.  Nach aller Erfahrung schränkt das Staatskirchenrecht der Bundesrepublik Deutschland diese Freiheit nicht ein. Denn es tangiert nicht die Freiheit der Kirche, bei gegebenen Anlässen mit der Politik des Staates hart ins Gericht zu gehen. Es ist auch mit keinen Auflagen verbunden, die auf die Staatshörigkeit der Kirche zielen.

So, wie sich die Evangelische Kirche heute versteht, sind in ihr die beiden reformatorischen Grundsätze des Verhältnisses von Staat vielmehr in gewandelter, transformierter Gestalt lebendig. Sie besteht auf der Unterscheidung von Staat und Kirche und weist alles Hineinregieren in die Kirche, wie es der sozialistische Staat versuchte, ab. Aber sie bejaht den Staat, der nicht bloß mit dem „Schwert“, sondern mit einer Rechtsordnung dafür sorgt, dass sich das humane Potential der Kirche in der Gesellschaft entfalten kann.  

 


[1]Vgl. Die Barmer Theologische Erklärung. Einführung und Dokumentation, hg. von A. Burgsmüller und R. Weth, Neukirchen 21983, 38f.

[2] Karl Barth, Die Kirchliche Dogmatik IV/2, Zollikon-Zürich 1955, 750.

[3] Rudolf Mau, „Der Protestantismus im Osten Deutschlands (1945-1990)“, Leipzig 2005.

[4] Theologische Erklärung der Evangelischen Kirche in Deutschland in Berlin 1956, in: Für Recht und Frieden sorgen. Auftrag der Kirche und Aufgabe des Staates nach Barmen V. Theologisches Votum der Evangelischen Kirche der Union, Gütersloh 1986, 110.

[5] Für Recht und Frieden sorgen, 112.

[6] „Evangelische Kirche und freiheitliche Demokratie. Der Staat des Grundgesetzes als Angebot und Aufgabe. Eine Denkschrift der Evangelischen Kirche in Deutschland, Gütersloh 1985, 12.

[7] Vgl. Otto Dibelius, Obrigkeit? Berlin 1949, 49ff.

[8] Karl Barth, Christengemeinde und Bürgergemeinde, München 1946, 31f.

[9] Die Kirche zwischen Ost und West, in: Der Götze wackelt. Zeitkritische Aufsätze, Reden und Briefe von 1930-1960, hg. von K. Kupisch, Berlin 196, 142.

[10] Offene Briefe 1945-1968, hg. von D. Koch, Karl Barth Gesamtausgabe, V. Briefe, Zürich 1984, 429.

[11]Die Kirche zwischen Ost und West, in: Der Götze wackelt, 137.

[12] Zitiert bei R. Mau, Protestantismus, 95.

[13] …aber die Zeit war nicht verloren. Erinnerungen eines Altbischofs, Berlin 1993, 374.

[14] Vgl. Dietrich Bonhoeffer, Widerstand und Ergebung. Briefe und Aufzeichnungen aus der Haft, DBW 8, München 1998, 402-598.

[15] Albrecht Schönherr, Impulse aus der Theologie Bonhoeffers für den Weg der Christen in der sozialistischen Gesellschaft der Deutschen Demokratischen Republik, in: J. Rogge/G, Schille (Hg.), Theologische Versuche VI, Berlin 1975, 127.

[16] Vgl. a.a.O., 134.

[17] Vgl. Heino Falcke, Christus befreit – darum Kirche für andere. in: Zum politischen Auftrag der Gemeinde. Barmen II, Votum des Theologischen Ausschusses der Evangelischen Kirche der Union, hg. von Alfred Burgsmülle, Gütersloh 1974, 213-232.

[18] Vgl. zum Folgenden R. Mau, Protestantismus, 132-136.

[19] Vgl. dazu meine Rezension zu Gerhard Besier, Der SED-Staat und die Kirche 1969-1990. Die Vision vom „Dritten Weg“, Frankfurt a.Main 1995: Geschichte verhacktstückt. Besiers einseitige Darstellung der DDR-Kirchen, Ev. Komm. 10 1995, 593-596.

[20] Vgl. Wolf Krötke, Mußte die Kirche mit der Stasi reden? in: Die Kirche im Umbruch der Gesellschaft, Theologische Orientierungen im Übergang vom ‚real existierenden Sozialismus‘ zur demokratischen, pluralistischen Gesellschaft, Tübingen 1994, 222-228.

[21] Vgl. zum Folgenden ausführlich: Eilert Herms, Gesellschaft gestalten, Tübingen 1991; Michael Welker, Kirche im Pluralismus, Göttingen 1995.

[22] Eberhard Jüngel, Was ist die Aufgabe evangelischer Kirchenleitung? in: ders.: Indikative der Gnade - Imperative der Freiheit. Theologische Erörterungen IV, Tübingen 2000, 371.


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